allgemeine geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN Der Firma Softal & Corona GmbH
1. Geltungsbereich, Allgemeines
1.1 Soweit nicht im Einzelfall vertraglich anders vereinbart, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich im Verhältnis zu Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende bzw. von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.3 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Angebote, Bestellungen und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2.2 Mit der Bestellung einer Lieferung oder Leistung erklärt der Besteller verbindlich, dass wir die bestellte Lieferung oder Leistung erbringen sollen.
2.3 Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen.
2.4 Unsere Annahmeerklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; unser Telefax oder E-Mail ist hierbei genügend. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2.5 Hinsichtlich unseres Lieferungs- und/oder Leistungsumfanges ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung bzw. unser kaufmännisches Bestätigungsschreiben maßgebend.
2.6 Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, dass wir durch unsere Zulieferer zu den branchenüblichen Bedingungen sowie richtig und rechtzeitig beliefert werden.
Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unseren Zulieferern. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung/Leistung unverzüglich informiert; seine Gegenleistung wird ihm umgehend zurückerstattet.
2.7 Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sowie technische und betriebliche Angaben über Maße, Gewichte oder sonstige Leistungs- und Verbrauchsdaten in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen, kaufmännischen Bestätigungsschreiben, Zeichnungen, Abbildungen und sonstigen Veröffentlichungen dienen nur der generellen Information; sie sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde; gleichwohl liegt darin noch keine Garantie oder Zusicherung bestimmter Eigenschaften, solange dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart oder von uns schriftlich erklärt oder bestätigt wurde.
2.8 Sofern sich nach unserer Angebotsabgabe oder nach Vertragsabschluss aufgrund neuer oder geänderter rechtlicher Vorschriften oder neuer Forderungen von Behörden und Prüfstellen Änderungen der vertraglichen Verpflichtungen zwingend ergeben, ist der Vertrag unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien anzupassen.
3. Preise, Preisänderungen
3.1 Alle angegebenen und vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der im Zeitpunkt der Lieferung/Leistung jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
3.2 Sie gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“. Die Preise schließen Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Nebenkosten (Lagerkosten, Fremdprüfung, etc.) nicht ein; insbesondere sind auch die Kosten der Aufstellung oder Montage in unseren Preisen nicht enthalten.
3.3 Bei Lieferungen in das Ausland hat der Besteller sämtliche Steuern, Zölle und sonstige im Ausland zu entrichtende Abgaben zusätzlich zu tragen bzw. uns diese gegebenenfalls zu erstatten.
3.4 Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft außerhalb Deutschlands, erfolgt die Berechnung auf Verlangen des Bestellers und unter Angabe seiner Umsatz-Identifikationsnummer umsatzsteuerfrei. Änderungen der Umsatz-ldentifikationsnummer sind uns unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller wird uns eine etwaig notwendige Gelangensbestätigung selbst oder durch den von ihm zur Abnahme der Ware Beauftragten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Gefahrübergang zur Verfügung stellen. Wird diese Gelangensbestätigung nicht innerhalb dieser Frist durch den Besteller selbst oder durch den von ihm zur Abnahme der Ware Beauftragten beigebracht oder ergibt sich im Nachhinein, dass die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung nicht gegeben waren, sind wir gegenüber dem Besteller zur Nachberechnung der Umsatzsteuer und zum Schadenersatz berechtigt.
3.5 Die vereinbarten Preise sind nur dann verbindlich, wenn wir unsere Lieferungen und Leistungen binnen 3 Monaten, gerechnet ab Vertragsabschluss, erbringen können. Anderenfalls behalten wir uns eine verhältnismäßige Änderung der Preise entsprechend einer ab Vertragsabschluss eingetretenen Veränderung der mit der Auftragsdurchführung zusammenhängenden Kosten (insbesondere bei Lohn- und Materialpreiserhöhungen) vor. Den entsprechenden Nachweis werden wir auf Verlangen des Bestellers führen.
4. Lieferzeiten, Verzugsschaden
4.1 Die von uns genannten bzw. vereinbarten Liefertermine sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Hiervon abweichende Vereinbarungen über einen verbindlichen Liefertermin müssen ausdrücklich und schriftlich erfolgen.
4.2 Auch unverbindliche Liefertermine stehen stets unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der vom Besteller zu erbringenden Vorleistungen, insbesondere der Beibringung aller vom Besteller zu liefernden Materialien, Vorprodukte, Unterlagen und Genehmigungen, Mitteilung der notwendigen technischen Angaben, der eventuellen Freigabe von Zeichnungen und des pünktlichen Eingangs von etwa vereinbarten An- und/oder Abschlagszahlungen sowie der pünktlichen Gestellung einer etwa vereinbarten Zahlungssicherung.
4.3 Auch an einen verbindlichen Liefertermin sind wir dann nicht gebunden, wenn wir trotz des Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäftes von unserem Zulieferer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert worden sind; auf die Regelung in der Ziffer 2.6 wird ergänzend Bezug genommen.
4.4 Die für eine Lieferung vereinbarten Termine gelten bereits mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Liefergegenstände ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden können. Bei Lieferungen und Leistungen mit von uns geschuldeter Montage, die sich aus von uns nicht zu vertretenden Gründen verzögern, gelten die vereinbarten Liefertermine als eingehalten, sobald der für die Beförderung und Montage von uns genannte bzw. vereinbarte, hilfsweise der hierzu angemessene Zeitraum ab Mitteilung der Versandbereitschaft verstrichen ist.
4.5 Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt. Aus der Verzögerung von Teillieferungen oder Teilleistungen kann der Besteller keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen oder Teilleistungen herleiten.
4.6 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Aus- und Einfuhrverbote sowie andere behördliche Anordnungen, von uns nicht zu vertretende Störungen in der Rohstoff-, Material- und Energielieferung, Feuer, Betriebs-, Produktions- und Verkehrsstörungen, nicht vorhersehbare Transportprobleme, nicht zu vertretende Maschinendefekte, Unfälle und dergleichen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten, deren Unterlieferanten oder unseren Subunternehmern eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Über eintretende Lieferverzögerungen werden wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.
4.7 Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich infolge der in Ziffer 4.6 genannten Ereignisse die Liefer-/Leistungszeit oder werden wir deshalb von unseren Liefer-/Leistungsverpflichtungen frei bzw. treten wir deshalb vom Vertrag zurück, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns aber nur dann berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt haben.
4.8 Die Regelungen in den vorstehenden Ziffern 4.6 und 4.7 gelten entsprechend dann, wenn der Besteller mit seinen Zahlungspflichten in Verzug gerät, er seinen Mitwirkungspflichten bei der Klärung von kaufmännischen oder technischen Fragen nicht unverzüglich nachkommt oder der Besteller in anderer Hinsicht die Vertragsdurchführung verzögert hat.
4.9 Für Verzugsschäden des Bestellers haften wir wie folgt:
4.9.1 Für den Fall des Todes oder uns zurechenbarer Körper- und Gesundheitsschäden haften wir uneingeschränkt.
4.9.2 Dies gilt ebenso dann, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen hinsichtlich des Verzuges Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt.
4.9.3 Bei leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung ausgeschlossen, wenn sich der Verzug auf unwesentliche Vertragspflichten bezieht.
4.9.4 Im Übrigen beschränkt sich der Anspruch des Bestellers auf eine Verzugsentschädigung auf 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
4.9.5 Ergänzend gelten die Ausführungen der Haftungsbeschränkung gem. der Ziffer 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4.10 Gerät der Besteller in Annahmeverzug, sind wir dazu berechtigt, die Ware in einem Fremdlager oder bei uns einzulagern und die Lagerkosten dem Besteller weiter zu verrechnen. Lagern wir die Ware bei uns ein, werden die Lagerkosten mit 0,5 % des Rechnungswertes für jeden angefangenen Monat bezogen auf die vom Annahmeverzug betroffene Ware vereinbart, maximal 5 %. Der Besteller ist berechtigt, gegebenenfalls den Nachweis zu führen, dass uns keine oder geringere Kosten als in der vorgenannten Pauschale entstanden sind. Umgekehrt können wir gegebenenfalls weitergehende Kosten und Schadensersatzansprüche bei entsprechendem Nachweis gegenüber dem Besteller geltend machen.
5. Versand, Verpackung und Gefahrübergang
5.1 Sofern im Einzelfall schriftlich nicht anders vereinbart, schulden wir unsere Lieferungen „ab Werk“.
5.2 Die Gefahr geht bei Lieferungen oder Leistungen ohne Montage auf den Besteller über, sobald die Ware unser Werk oder Lager verlässt oder dem Besteller oder einem von ihm Beauftragten (einschließlich eines beauftragten Frachtführers) im Lieferwerk oder Lager zur Verfügung gestellt wird; dies gilt auch dann, wenn wir im Einzelfall die Frachtkosten tragen. Wird der Versand oder die Abholung der Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert oder unmöglich, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
5.3 Bei Lieferungen oder Leistungen mit Montage sowie bei vereinbartem Probebetrieb geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Besteller über. Verzögert sich die Montage bzw. der Probebetrieb aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht bei einer verzögerten Montage die Gefahr mit Anlieferung der Ware am Montageort, bei einem verzögerten Probebetrieb mit Fertigstellung der Montage auf den Besteller über.
5.4 Von uns vertragsmäßig versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Anderenfalls sind wir dazu berechtigt, sie auf Kosten und Gefahren des Bestellers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. In jedem Falle ist mit uns ein neuer Abholtermin vom Besteller unverzüglich zu vereinbaren.
5.5 Für einen besonderen Verpackungsschutz, Beförderungs- und Transporthilfsmittel sowie Transportversicherung tragen wir nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Bestellers Sorge; die entstehenden Kosten gehen zu seinen Lasten.
5.6 Hinsichtlich der Transportdauer übernehmen wir keinerlei Gewähr; insbesondere sind unsere Angaben ausnahmslos nach bestem Wissen abgegeben, jedoch unverbindlich.
5.7 Bei Fehlen einer besonderen Anweisung nehmen wir den Versand mit geeigneten Transportmitteln nach eigenem Ermessen vor, ohne damit eine Verpflichtung für die billigste Art der Versendung zu übernehmen. Für Transportschäden sind wir nicht schadensersatzpflichtig, es sei denn, uns oder unseren Erfüllungsgehilfen würde Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
5.8 Bei Transportschäden hat der Besteller bei der Entladung bzw. Empfangnahme der Ware den Schaden so feststellen zu lassen, dass er aufgrund dieser Feststellung Schadensersatzansprüche gegen dem Transportübernehmer geltend machen kann
5.9 Ergänzend gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung auch im Verhältnis zwischen uns und dem Besteller.
6. Abnahme
6.1 Verlangen wir nach Fertigstellung unserer Leistungen eine förmliche Abnahme oder ist diese vertraglich vereinbart, hat der Besteller diese auf unser Verlangen hin unverzüglich, spätestens binnen 14 Kalendertagen ab dem Zugang unseres Verlangens, durchzuführen.
6.2 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller unsere Leistung nicht innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Nachfrist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
6.3 Der Besteller hat die für die Durchführung einer Abnahme erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Mit Ausnahme unserer Personalkosten hat der Besteller die gesamten mit der Abnahme verbundenen Kosten zu tragen.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen binnen 30 Tagen ab dem jeweiligen Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
7.2 Zur Rechtzeitigkeit der geschuldeten Zahlungen kommt es stets auf den Zahlungseingang bei uns an.
7.3 Voraus- und Abschlagszahlungen werden nicht verzinst.
7.4 Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und zahlungshalber angenommen. Diskont und Spesen trägt der Besteller; sie sind von ihm sofort zu bezahlen. Für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei dessen Nichteinlösung haften wir nur dann, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
7.5 Werden uns Umstände bekannt, nach welchen sich begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers ergeben, wird insbesondere ein von ihm gegebener Wechsel oder Scheck nicht eingelöst oder rückbelastet oder werden die Zahlungsfristen wiederholt nicht eingehalten, sind wir berechtigt, unsere gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen.
Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen und bis dahin auch die Fortführung von laufenden Aufträgen zurückzustellen.
7.6 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, sofern diese Gegenansprüche von uns nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Besteller nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und der dem Recht zugrundeliegende Anspruch rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt ist.
7.7 Unsere Handelsvertreter und Außendienstmitarbeiter sind ohne besondere schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen für uns nicht befugt.
8. Haftung für Mängel (Gewährleistung)
8.1 Verschleißteile, wie z. B. Keramikelektroden und Walzenbezüge, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
8.2 Mängelansprüche des Bestellers setzten voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.3 Es ist uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Der Besteller ist auf unser Verlangen hin – soweit technisch möglich und zumutbar – dazu verpflichtet, die beanstandete Ware, oder Teile davon, auf unsere Kosten an uns zu übermitteln.
Nach Begutachtung des bemängelten Teiles kann erst entschieden werden, ob es sich um einen Garantiefall handelt, oder ob der Mangel aus einem Handhabungsfehler des Bestellers hervorgeht. Im Falle einer unberechtigten Mangelrüge sind uns alle damit verbundenen Aufwendungen zu erstatten.
Bestellungen von Ersatzteilen und Serviceeinsätzen sind, bis zur Klärung des Sachverhaltes, vom Besteller schriftlich an uns zu richten. Schriftliche Bestellungen mit den Vermerken „kostenlos“, „auf Garantie“ oder „Gewährleistung“ werden nicht angenommen, es sei denn der Garantiefall wurde von uns schriftlich gegenüber dem Besteller erklärt.
8.4 Bei begründeten Mangelrügen sind wir zunächst berechtigt, nach unserer Wahl nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Wird der Mangel dadurch nicht beseitigt, stehen uns diese Rechte ein zweites Mal zu.
Die zum Zweck der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, werden von uns getragen; dies gilt allerdings nicht für solche Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass sich die Lieferung oder Leistung nicht mehr an dem vereinbarten Liefer- bzw. Montageort befindet.
Die von uns bei einer Nacherfüllung zu tragenden Transportkosten beschränken sich grundsätzlich auf das jeweils günstigste Transportmittel; die Mehrkosten eines anderen vom Besteller gewünschten/geforderten Transportmittels, z. B. die Mehrkosten von Luft – gegenüber der Seefracht, hat entsprechend der Besteller zu tragen bzw. uns gegebenenfalls zu erstatten.
8.5 Schlägt die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Liegt nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit, insbesondere in geringfügigen Mängeln, vor, steht jedoch dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.
8.6 Ist die von uns gelieferte Ware nur teilweise mangelhaft, kann der Besteller vom Vertrag nur dann in vollem Umfang zurücktreten, wenn eine mangelfreie Teillieferung für ihn ohne Interesse ist; anderenfalls bleibt er verpflichtet, den mangelfreien Teil der Ware abzunehmen.
8.7 Fordert der Besteller im Rahmen der Gewährleistung Schadensersatz, gelten insofern die Regelungen der Haftungsbeschränkung der nachfolgenden Ziffer 9.
8.8 Die vorstehenden Gewährleistungsbestimmungen gelten entsprechend für das nachgebesserte oder ersatzweise gelieferte Werk.
8.9 Die Gewährleistungsfrist für unsere Lieferungen und Leistungen beträgt 2 Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs (vgl. die Regelungen unter den Ziffern 5.2 und 5.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen).
8.10 Der Besteller erhält durch uns keine Garantien im Rechtssinne. Hiervon unberührt bleiben ausdrückliche Herstellergarantien von uns oder Dritten.
8.11 Für Auskünfte und Ratschläge unserer Mitarbeiter oder Handelsvertreter, die über die jeweilige Produktbeschreibung oder den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, übernehmen wir keinerlei Gewähr.
9. Haftungsbeschränkungen
9.1 Haben wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen für einen Schaden des Bestellers aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haften wir nur gem. den nachstehenden Bestimmungen:
9.2 Die Haftung besteht nur bei einer Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten) und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
9.3 Unabhängig von unserem Verschulden bleibt eine etwaige Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
9.4 Die Haftung wegen eines Lieferverzuges ist vorrangig in der Ziffer 4.9 einschließlich den zugehörigen Unterziffern dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
9.5 Die vorstehenden Regelungen der Haftungsbeschränkung gelten entsprechend auch dann, wenn der Besteller anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) geltend macht.
9.6 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Handelsvertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen – bei Unternehmern einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent -, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit der realisierbare Wert die Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
10.2 Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware).
10.3 Wird Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir daraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Rechnungswerte unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Der Besteller verwahrt unser Eigentum/Miteigentum für uns unentgeltlich.
10.4 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern 10.5 bis 10.8 auch auf uns tatsächlich übergehen.
10.5 Der Besteller tritt uns bereits jetzt seine Forderungen mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldo-Forderungen – in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung sicherungshalber ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung an. Die uns vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Bestellers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo.
10.6 Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe unserer Rechnungswerte Miteigentum erlangt, steht uns die Forderung des Bestellers gegenüber seinem Abnehmer anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware zu.
10.7 Wird Vorbehaltsware vom Besteller in ein Grundstück/Gebäude eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die daraus entstehende Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des Grundstücks/Gebäudes in Höhe der Rechnungswerte der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.
10.8 Hat der Besteller die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Besteller tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Erlös unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen diese Abtretung an.
10.9 Die Befugnisse des Bestellers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern oder zu verarbeiten, enden bei seinem Zahlungsverzug oder mit unserem Widerruf infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
Der Besteller ist dann verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, des Rechnungsdatums etc. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die Überprüfung dieser Ansprüche zu gestatten.
10.10 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.
10.11 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware in einwandfreiem Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen und Wartungen unverzüglich fachgerecht durchzuführen. Er hat uns jederzeit Auskünfte über die Vorbehaltsware, insbesondere auch hinsichtlich des jeweiligen Standortes, zu geben. Im Falle der Geltendmachung berechtigter Interessen sind wir befugt, die Vorbehaltsware in Augenschein zu nehmen.
10.12 Bei einem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, sowie bei jeder anderen – ggf. erst bevorstehenden, jedoch zu erwartenden – Beeinträchtigung unserer Rechte ist der Besteller verpflichtet, auf unser Eigentum/Miteigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Müssen wir gegen den Dritten Klage gem. § 771 ZPO einreichen und ist der Dritte nicht dazu in der Lage, uns die Kosten dieser Klage bzw. des
entsprechenden Prozesses zu erstatten, haftet uns der Besteller für den entstandenen Ausfall.
10.13 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen jegliche Schäden im üblichen Umfang ausreichend zu versichern und uns dies nach Aufforderung nachzuweisen. Er tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen gemäß dem vorstehenden Absatz nicht nach, haben wir das Recht, im Rahmen des Üblichen die vorgenannten Versicherungen in dem von uns für notwendig gehaltenen Umfang auf Kosten des Bestellers mit der Maßgabe abzuschließen, dass die Rechte aus den Versicherungsverträgen unmittelbar uns zustehen.
10.14 Bei einem Verstoß des Bestellers gegen die Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer 10 sind wir berechtigt, nach entsprechender angemessener Nachfristsetzung die gesamte Restschuld für die Vorbehaltsware sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen; einer Nachfristsetzung bedarf es dann nicht, wenn ein schwerwiegender Verstoß des Bestellers gegen die Regelungen in dieser Ziffer 10 vorliegt oder eine Nachfristsetzung unsere Rechte oder wirtschaftliche Interessen gefährden würde.
Zahlt der Besteller die gesamte Restschuld nicht binnen 7 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch uns oder stellt er nicht die verlangten Sicherheiten innerhalb dieser Frist, so erlischt sein Gebrauchsrecht an der Vorbehaltsware. Wir sind dann berechtigt, die sofortige Herausgabe auf Kosten des Bestellers unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte zu verlangen.
10.15 Unbeschadet der Zahlungsverpflichtungen des Bestellers sind wir dazu berechtigt, die durch uns wieder in Besitz genommene Vorbehaltsware im freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten oder diese zum jeweiligen Marktpreis zu übernehmen. Der Marktpreis für die Vorbehaltsware wird mangels einer anderweitigen ausdrücklichen Einigung mit dem Besteller durch einen vereidigten, von der für das jeweilige Lieferwerk/Lager, in welcher sich die zurückgenommene Vorbehaltsware befindet, zuständigen Industrie- und Handelskammer (hilfsweise, namentlich im Ausland, vergleichbaren Einrichtung) benannten Sachverständigen für den Besteller und uns verbindlich geschätzt. Der Erlös aus der Verwertung oder der Marktpreis wird nach Abzug der uns entstandenen Kosten einschließlich derjenigen des genannten Sachverständigen mit der Zahlungsverpflichtung des Bestellers verrechnet.
11. Urheberrechte
11.1 Unsere Lieferungen und Leistungen beinhalten nicht die Übertragung von Urheberrechten.
11.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Kostenvoranschlägen, Kostenangeboten und sonstigen Unterlagen behalten wir uns jegliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Solche Unterlagen dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Teilnichtigkeit und Datenverarbeitung
12.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (sogenanntes UN-Kaufrecht).
12.2 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist einheitlicher Erfüllungsort unser Geschäftssitz. Als Gerichtsstand wird Augsburg vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem für seinen Wohn- oder Firmensitz zuständigen Gericht zu verklagen.
12.3 Ausschließlich für unsere internen Zwecke sind wir dazu berechtigt, Daten des Waren- sowie des Leistungs- und Zahlungsverkehrs mit dem Besteller zu speichern und zu verarbeiten.
Stand: 14. Juli 2015